§ 1 Name und Sitz des Vereins:

1. Der Verein führt den Namen :
Fanfarenzug der Katholischen Jugend Ensdorf und wurde im Jahre 1953 gegründet.
2. Sitz des Vereins ist Ensdorf / Saar
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis (VR 244) eingetragen
und führt den Namen, e.V.

§ 2 Zweck des Vereins:
1. Aufgabe des Vereins ist die Pflege der traditionellen altdeutschen Fanfarenmusik und der Kameradschaft, insbesondere die musikalische Ausbildung und Förderung der Jugend.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt und zur Erfüllung vereinseigener Aufgaben zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst aktive, inaktive und fördernde Mitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist und einen guten Leumund hat.
2. Als fördernde Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden: Einzelpersonen, Behörden, Firmen, Vereine sowie sonstige juristischen Personen.
3. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Aufnahme ist dem neuen Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
Der Vorstand ist bei Ablehnung zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Mitgliedschaft der Genehmigung der gesetzlichen Vertreters.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich hervorragend für die Erhaltung und die Entwicklung des Vereins eingesetzt hat. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Sie beschließt die Ehrenmitgliedschaft mit 2/3 Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Freiwilligen Austritt (durch Erklärung gegenüber dem Vorstand)
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschließung durch den Vorstand
Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) erfolgen und muss 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen wenn dieses 

  • gegen die Satzung oder Vereinsinteressen grob oder beharrlich verstoßen hat oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Vereins nicht befolgt.
  • mit seinem Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

Das Mitglied ist zuvor schriftlich zu hören. Eine angemessene Frist von einem Monat ist einzuräumen.

Vor Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluss aus dem Verein ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.

Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins fordert
b) jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres
2. Im Turnus von jeweils 2 Jahren wird der Vorstand neu gewählt.
3. Mitgliederversammlungen müssen ordnungsgemäß, d.h. 21 Tage vorher, schriftlich einberufen werden, unter Angabe der Tagesordnung.
4. Anträge, an die Mitgliederversammlung oder sonstige mit Tagesordnung einberufene Versammlungen, müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Tagesordnung durch den Vorstand einberufen wurde. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
7. Teilnehmer der o.g. Versammlungen können ergänzende Vorschläge in der Versammlung vorbringen, die im Vorstand besprochen und beschlussfähig gemacht werden.
8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der o.g. Versammlungen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
9. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
10. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
c) Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
d) Satzungsänderung
e) Auflösung des Vereins.
11. Bis auf die letzten beiden Fälle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Entscheidungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind in der Versammlungsordnung geregelt.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und dem Kassierer. Je zwei der Vorgenannten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Die näheren Aufgaben ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Aufgabe ist die Rechnungsprüfung.

§ 8 Auflösung
1. Der Verein kann sich nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn diese zu diesem Zweck einberufen wurde, auflösen.
2. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn 3/4 der Gesamtmitglieder für die Auflösung stimmen. Nehmen weniger als 3/4 der Mitglieder an dieser Versammlung teil, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden kann.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Geldvermögen für eine Laufzeit von 10 Jahren gesperrt. Die übrigen Sachwerte sind einzuziehen und im Clubraum sorgfältig ebenfalls für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
4. Dies geschieht alles, um das Vereinsvermögen einer eventuellen Neugründung eines Fanfarenzuges während dieser Zeit zuzuführen.
5.Sollte nach Ablauf von 10 Jahren kein neuer Fanfarenzug gegründet worden sein, wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung übertragen. Über den Begünstigten entscheidet die Auflösungsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2012 neu gefasst und tritt sofort nach Beschluss in Kraft.